Kinderrechte
Kinder sind einzigartig und sie verdienen als besonders schutzbedürftige Personengruppe die besondere Beachtung und Förderung durch die Gesellschaft. Sie sind keine kleinen Erwachsenen und benötigen daher weitergehende Schutzrechte, als sie die allgemeine Menschenrechtscharta der UN vorsieht. Deswegen definiert die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen eigene Rechte für Kinder, darunter:
- Das Recht auf kindgerechte Entwicklung
- Das Recht auf eine gute Versorgung
- Das Recht auf Schutz vor seelischer und körperlicher Gewalt
- Das Recht auf kindgerechte Mitbestimmungsmöglichkeiten
Die vollständige Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen können Sie hier einsehen.
Aktueller Stand in Deutschland
In unserer Gesellschaft müssen die Rechte und Interessen von Kindern endlich angemessene Beachtung finden. Ein entsprechender Perspektiv- und Politikwechsel in Deutschland ist dringend notwendig. Bisher haben die UN-Kinderrechte in Deutschland keinen offiziell verbindlichen Status. Der DKSB engagiert sich dafür, dass die Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden. Das würde bedeuten, dass Kinder endlich als vollwertige Persönlichkeiten respektiert werden und ihre freie Entfaltung verfassungsmäßig geschützt ist.
Rund 30 Jahre nach Verabschiedung der Kinderrechtskonvention durch die Vereinten Nationen ist dies überfällig. Die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz würde sicherstellen, dass alle künftigen Gesetze im Einklang mit dem Recht der Kinder auf soziale Sicherheit, Bildung und Partizipation stehen.
Zu den wichtigsten Kinderrechten der UN-Kinderrechtskonvention gehören:
- Recht auf Gleichheit (Artikel 2): Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt werden.
- Recht auf Gesundheit (Artikel 24): Kinder haben das Recht, gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden.
- Recht auf Bildung (Artikel 28): Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu erhalten, die ihren Bedürfnissen entspricht.
- Recht auf freie Meinungsäußerung und Beteiligung (Artikel 12 und 13): Kinder haben das Recht, bei allen sie betreffenden Fragen mitzubestimmen und ihre Meinung frei zu äußern.
- Das Recht auf Schutz vor Gewalt (Artikel 19, 32 und 34): Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung.